Neben technischen Aspekten und der guten fachlichen Praxis ist der Transport von lebenden Fischen und aquatischen Wirbellosen, wie Krebstieren oder Muscheln, in Deutschland bzw. der EU für Fischer, Teichwirte, Angelvereine und andere beteiligte Personen mit bestimmten rechtlichen Anforderungen in den Bereichen Tierschutz (Tierwohl) und Tiergesundheit verbunden. Neben tierschutzrechtlichen Anforderungen an beispielsweise Transportbehälter, Transportwasser oder die Dauer des Transportes sind beim Transport von Fischen und auch von aquatischen Wirbellosen Vorschriften des Tierseuchenrechts zu beachten.
Im Folgenden wird die Rechtslage beim Transport von lebenden Speisefischen und aquatischen Wirbellosen in Deutschland bzw. der EU in Bezug auf den Tierschutz und die Tiergesundheit dargestellt und erörtert.
Tierschutz / Tierwohl und Transport von Lebendfisch
Allgemeine Transportbedingungen:
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) regeln den Transport von lebenden Wirbeltieren, somit auch den von Fischen, und dienen deren Schutz (§ 1 Abs. 1 TierSchTrV i. V. m. Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005). Sie gelten aber nur für den Transport von Fischen, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 i. V. m. § 1 Abs. 2 TierSchTrV). Somit gelten die Vorschriften beispielsweise nicht, wenn Fischereivereine Fische transportieren. Art. 3 VO (EG) Nr. 1/2005 regelt die allgemeinen Bedingungen für den Transport von lebenden Tieren:
- Fischtransporte dürfen nicht durchgeführt werden, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
- Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Fischen Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Fischen Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- Die Transportfähigkeit der Fische muss sichergestellt sein (kranke und verletzte Tiere dürfen nicht transportiert werden, ausgenommen ist der Transport zum Tierarzt).
- Die Beförderungsdauer ist so kurz wie möglich zu halten (Routenplanung, Absprache mit Empfänger und ggf. Zwischenstationen mit Wasserwechsel müssen von den Organisatoren des Transports im Vorfeld sorgfältig geplant sein).
- Die Fische dürfen erst nach Abschluss aller Vorbereitungen (Transportwasser, Transportpapiere) verladen werden.
- Die mit den Tieren umgehenden Personen müssen in angemessener Weise geschult (hinsichtlich Transportfähigkeit, Transportmittel und Transportpraxis) oder qualifiziert sein. Hierbei gilt die Ausbildung zum Fischwirt beispielsweise als Qualifikation.
Anforderungen an die Transportbehälter/-wasser (§ 13 TierSchTrV; Gute fachliche Praxis):
- Sichere Befestigung des Hinweises „lebende Tiere“ auf dem Fahrzeug.
- Konstruktion der Transportmittel dahingehend, dass die Sicherheit der Fische gewährleistet ist und es zu keinen tierschutzrechtlich relevanten Schäden kommt.
- Sicherung (ein Entweichen der Fische darf nicht möglich sein).
- Abhängig von klimatischen Bedingungen ggf. technische Möglichkeiten zur Isolierung, Kühlung, Belüftung, evtl. technischer Sauerstoff.
- Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
- Behältnisse sollten abgedunkelt sein (Beruhigung der Fische).
- genügend Wasservolumen (d. h., die Fische müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein und so viel Schwimmraum zur Verfügung haben, dass sie Transportbewegungen ausgleichen können). Aale dürfen jedoch auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden.
- Wassertemperatur und -qualität sind der Fischart und der Fischgröße anzupassen (evtl. Zusatz von Kochsalz zur Vermeidung von Elektrolytverlust, Beruhigung und zwecks Verbesserung der Barrierefunktion der Haut. Vorsicht: z. B. Graskarpfen und andere Cypriniden können Probleme hinsichtlich der Kochsalzverträglichkeit aufweisen, insbesondere wenn die Wassertemperatur 15 °C überschreitet). Transportwasser sollte frei von übermäßigen Verunreinigungen sein.
- Die Wassertemperatur sollte sich während des gesamten Transportes um nicht mehr als 2–5 °C verschieben (Isolierung!). Fische – mit Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen – dürfen ohnehin nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind. Die Temperatur des Transportwassers ist bei in Freiland gehaltenen Fischen der jeweiligen Jahreszeit anzupassen.
- Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt transportiert werden.
- Die Fische sollen in der Regel ausgenüchtert sein (die Dauer der Ausnüchterung hängt von der jeweiligen Fischart, dem Entwicklungszustand der Fische und der Jahreszeit / Wassertemperatur ab).
Transportkontrolle / Beurteilung des Zustands der Tiere (Gute fachliche Praxis):
- Die Fische sollten nach Öffnen des Deckels eine Fluchtreaktion zeigen.
- Beurteilung der Atmung: Abgespreizte Kiemendeckel, von der Norm abweichende Färbung der Kiemen (blass, Blutungen, Hyperämie) und Schnappatmung können Hinweise auf Sauerstoffmangel, inadäquate Wasserverhältnisse, Kiemenschädigung oder allgemeine Erkrankungen sein.
- Frische oberflächliche Läsionen von Haut und Flossen sind akzeptabel (evtl. durch Umsetzen oder Transport). Fische mit in die Muskulatur reichenden Verletzungen oder Verpilzungen dürfen nur zur tierärztlichen Behandlung (weiter-)transportiert werden.
- Auftreten von Todesfällen: Vermehrte Todesfälle müssen eine Untersuchung der Transportbedingungen und der Fischgesundheit zur Folge haben (die zuständige Behörde des Bestimmungsortes sollte informiert werden).
Dokumentation (Verordnung (EG) Nr. 1/2005):
Werden Fische über Strecken von mehr als 50 km transportiert, dann sind (formlose) Transportpapiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
- Herkunft und Eigentümer der Tiere
- Versandort
- Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung
- Vorgesehener Bestimmungsort
- Voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung
- Protokoll über Zustand der Fische während des Transportes, Wasserwechsel, Wasserparameter, Anzahl verendeter Fische
Ein Fahrtenbuch, ein Befähigungsnachweis und eine Zulassung des Fahrzeugs sind beim Transport von Fischen nicht erforderlich. Im Rahmen der Vorschriften für den Straßenverkehr gelten ggf. weitere Verpflichtungen zu Lenkzeiten, Ruhezeiten und Dokumentationen – siehe Abschnitt Rechtsvorschriften.
Werden Transporte über Entfernungen von mehr als 65 km durchgeführt, dann entstehen weitere Verpflichtungen:
- Zulassung als Transportunternehmer durch das zuständige Veterinäramt (gilt für höchstens fünf Jahre)
- Transportdauer bis 8 h: Zulassung Typ 1
- Transportdauer über 8 h: Zulassung Typ 2 + Vorlage von Notfallplänen und Angabe der Wasserwechselstellen
- Begleitpersonen müssen angemessen geschult oder qualifiziert sein, ein Befähigungsnachweis ist jedoch nicht erforderlich.
- Der Transport über weite Strecken in vorschriftsmäßigen Behältnissen ist ohne Zulassung möglich, wenn es sich nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt.
Transport von aquatischen Wirbellosen:
Gemäß § 13 TierSchTrV dürfen wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind. Krustentiere dürfen nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
Versand von Fischen und aquatischen Wirbellosen:
- Bei innerstaatlicher Versendung muss nach § 7 TierSchTrV
- das Behältnis mit zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers sowie mit der Information über Art und Zahl der Tiere versehen sein;
- der Absender den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit, die voraussichtliche Ankunftszeit und über die Versandart unterrichten.
- Bei Versand per Nachnahme muss zusätzlich § 8 TierSchTrV eingehalten werden (Versand nur bei schriftlicher Bestellung und Zusicherung des Empfängers, dass die Tiere sofort nach Eintreffen angenommen werden).
Einfuhr / Ausfuhr von Fischen und aquatischen Wirbellosen:
- Einfuhr im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder Ausfuhr: Nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat (§ 14 Abs. 1 i. V. m. § 16 TierSchTrV).Die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere muss durch den Ausführenden und Einführenden von Tieren mindestens einen Werktag vorher an die Grenzkontrollstelle angezeigt werden (§ 14 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 TierSchTrV).
Mehr Informationen zum Transport von Fischen finden Sie HIER auf der Homepage des Instituts für Fischerei, Starnberg, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
Tiergesundheit und Transport von Lebendfisch
Die Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) regelt u. a. die Bekämpfung von Fischseuchen und setzt die Richtlinie 2006/88/EG in nationales Recht um.
Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthält Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur und ihren Erzeugnissen sowie ihre Einfuhr in die und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft. In Abhängigkeit der Zweckbestimmung und des Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebes müssen sogenannte TRACES-Meldungen erfolgen und ggf. Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden, z. B. wenn Fische, Krebstiere oder Weichtiere in einen Mitgliedsstaat, ein Kompartiment oder eine Zone verbracht werden sollen, der/das/die für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungs- oder Überwachungsprogramm unterliegt. Abschnitt 5 der FischSeuchV enthält weitere Anforderungen an das Inverkehrbringen von Fischen. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Veterinärbehörden.
Gemäß § 18 FischSeuchV dürfen Fische aus Aquakultur nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die wasserdicht und während des Transportes so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann, und die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel die beförderten Fische aus Aquakultur, die Fische am Ort des Wasserwechsels und die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Der Transporteur darf anfallende Flüssigkeiten nicht in Gewässer einleiten.
Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.
Ferner hat der Betreiber eines Transportbetriebes nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 FischSeuchV Buch zu führen über:
a) Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort und Datum der Übernahme, Name und Anschrift des Erwerbers, Ort und Datum der Abgabe, Art, Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts
b) jeden Wasserwechsel während des Transportes, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers
c) die Sterblichkeit während des Transportes, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten
Rechtsgrundlagen (in den jeweils geltenden Fassungen):
Internationale Vorschriften:
- Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen: Empfehlungen für die Haltung von Fischen in Aquakultur vom 5. Dezember 2005, Banz. Nr. 161 v. 26. August 2006 (S. 5932)
EU-Vorschriften:
- Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41)
- Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1
Nationale Vorschriften:
- Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) vom 24. November 2008 (BGBI. IS. 2315)
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV); BGBl. I S. 375
- Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist (TierSchG)
Weiterhin zu beachten:
- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
- Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85
- IAT- Live Animals Regulations (Richtlinien für den internationalen Flugverkehr)
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist
[Stand 02/2019]
Anmerkung der Redaktion: Seit dem 21. April 2021 gilt die Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt) als einheitlicher EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit. Die Verordnung regelt für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere die Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Ein Infoschreiben und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des LAVES (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit). Dieser Artikel auf Aquakulturinfo wird in diesem Zusammenhang zeitnah aktualisiert. Weitere Informationen enthält der Artikel Fischkrankheiten.